Erwägungsgrund 112 DSGVO: Wann Datenübermittlungen in Drittländer zulässig sind

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Der **Erwägungsgrund 112** der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine wichtige rechtliche Grundlage für die Frage, wann eine **Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland** erlaubt ist – also in Länder außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Laut diesem Erwägungsgrund kann eine Datenübermittlung nur dann erfolgen, wenn die Bedingungen der DSGVO – insbesondere Kapitel V – erfüllt sind. Das bedeutet konkret: Es muss ein **angemessenes Schutzniveau** im Zielland bestehen oder es müssen **geeignete Garantien** wie Standardvertragsklauseln vorliegen. Alternativ können auch Ausnahmeregelungen greifen, z. B. bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person.

### Die Bedeutung für Unternehmen
In der Praxis heißt das: Wer personenbezogene Daten ins Ausland übermittelt – etwa bei Cloud-Diensten, Outsourcing oder internationalen Konzernstrukturen – muss vorher prüfen:

– Gibt es einen **Angemessenheitsbeschluss** der EU-Kommission?
– Falls nein: Liegen **geeignete Garantien** im Sinne von Artikel 46 DSGVO vor?
– Sind ergänzende Schutzmaßnahmen nötig (Stichwort TIA – Transfer Impact Assessment)?

Erwägungsgrund 112 macht klar: Datenschutz hört nicht an den EU-Grenzen auf. Der Schutz personenbezogener Daten soll auch bei internationalen Datenflüssen gewährleistet bleiben – durch transparente, überprüfbare und rechtssichere Maßnahmen.

**Quellen:**
– https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-112/
– https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

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