Art 4 DSGVO Begriffsbestimmungen
Artikel 4BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eineidentifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden„betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person…