§ 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bezieht sich auf den Datenschutz im Beschäftigungskontext. Er regelt, inwiefern personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen. Der Paragraf hebt hervor:
- Verarbeitung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses: Daten dürfen verarbeitet werden, wenn sie für die genannten Zwecke erforderlich sind.
- Einwilligung: Die Verarbeitung ist zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig eingewilligt hat, wobei die Freiwilligkeit besonders berücksichtigt werden muss, um das Abhängigkeitsverhältnis des Beschäftigten zu wahren.
- Rechtsvorschriften: Die Verarbeitung kann auch auf Grundlage spezifischer Rechtsvorschriften erfolgen, wenn dies für die Ausübung oder Erfüllung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten: Diese dürfen nur unter strengen Bedingungen (z. B. zum Schutz wesentlicher Interessen der betroffenen Person) verarbeitet werden.
