§ 26 BDSG

§ 26 BDSG – Einzelnorm

§ 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bezieht sich auf den Datenschutz im Beschäftigungskontext. Er regelt, inwiefern personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen. Der Paragraf hebt hervor:

  1. Verarbeitung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses: Daten dürfen verarbeitet werden, wenn sie für die genannten Zwecke erforderlich sind.
  2. Einwilligung: Die Verarbeitung ist zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig eingewilligt hat, wobei die Freiwilligkeit besonders berücksichtigt werden muss, um das Abhängigkeitsverhältnis des Beschäftigten zu wahren.
  3. Rechtsvorschriften: Die Verarbeitung kann auch auf Grundlage spezifischer Rechtsvorschriften erfolgen, wenn dies für die Ausübung oder Erfüllung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
  4. Besondere Kategorien personenbezogener Daten: Diese dürfen nur unter strengen Bedingungen (z. B. zum Schutz wesentlicher Interessen der betroffenen Person) verarbeitet werden.

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