Artikel 41 DSGVO Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
Artikel 41Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln(1) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 kann die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 von…