Artikel 44 DSGVO Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung an ein Drittland

Artikel 44Allgemeine Grundsätze der DatenübermittlungJedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn…

WeiterlesenArtikel 44 DSGVO Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung an ein Drittland

Artikel 48 DSGVO Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 48Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder OffenlegungJegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die…

WeiterlesenArtikel 48 DSGVO Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 50 DSGVO Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Artikel 50Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener DatenIn Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zura) Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die…

WeiterlesenArtikel 50 DSGVO Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Erwägungsgrund 42 Einwilligung Dokumentation

(42) Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat. Insbesondere bei Abgabe einer schriftlichen…

WeiterlesenErwägungsgrund 42 Einwilligung Dokumentation