Artikel 8 der Grundrechts-Charta der EU

Artikel 8 der Grundrechtecharta der EU schützt ausdrücklich personenbezogene Daten. Eng verwandt ist Artikel 7, der Privat- und Familienleben, Wohnung und Kommunikation schützt. Dies umfasst auch den Schutz personenbezogener Daten und die Kontrolle über deren Verwendung. Darüber hinaus beinhaltet es auch das Recht auf Schutz vor unbefugter oder rechtswidriger Einmischung in diese Bereiche.

Art. 8 GRCh – Schutz personenbezogener Daten – dejure.org

Art. 8
Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.