ART 19 DSGVO

Artikel 19 DS-GVO: Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Kernaussage:

Artikel 19 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt die Mitteilungspflichten des Verantwortlichen, wenn Daten berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Inhalte:

  1. Pflicht zur Mitteilung an Empfänger:
  • Wenn personenbezogene Daten berichtigt, gelöscht oder deren Verarbeitung eingeschränkt wird, muss der Verantwortliche alle Empfänger informieren, denen die Daten zuvor offengelegt wurden.
  • Dies dient dazu, die Konsequenzen der Änderungen auch bei Dritten umzusetzen, die Zugriff auf diese Daten hatten.
  1. Ausnahme von der Mitteilungspflicht:
  • Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn sie sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
  1. Informationspflicht der betroffenen Person:
  • Auf Wunsch der betroffenen Person muss der Verantwortliche die betroffene Person über die Empfänger informieren, die über die Änderungen in Kenntnis gesetzt wurden.

Zweck:

Artikel 19 zielt darauf ab, Transparenz und Kontrolle über personenbezogene Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Korrekturen oder Löschungen bei allen Stellen wirksam umgesetzt werden, die Zugang zu den Daten hatten.

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