ART 11 DSGVO

Artikel 11 DSGVO – Verarbeitung, bei der eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Artikel 11 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, wenn die Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist. Er bezieht sich insbesondere auf Datenverarbeitungen, bei denen die Identität der betroffenen Person nicht ermittelt werden muss oder nicht möglich ist.

Kernaussagen von Art. 11 DSGVO:

  • Verzicht auf Identifizierung: Wenn der Verantwortliche keine Mittel zur Identifizierung der betroffenen Person verwendet und dies auch nicht erforderlich ist, muss keine Identifizierung erfolgen.
  • Betroffenenrechte: Können Betroffene anhand der verarbeiteten Daten nicht identifiziert werden, sind Verantwortliche nicht verpflichtet, zusätzliche Daten zu speichern, um die Identifizierung zu ermöglichen.
  • Ausnahme: Falls Betroffene ihre Rechte (z. B. auf Auskunft oder Löschung) geltend machen und sie zusätzliche Informationen bereitstellen, die ihre Identifizierung ermöglichen, muss der Verantwortliche darauf eingehen.

Zweck des Artikels:

Art. 11 fördert die Datenminimierung, indem er sicherstellt, dass Verantwortliche keine unnötigen Daten erheben oder speichern, um eine Identifizierung zu ermöglichen, wenn diese nicht erforderlich ist.

Beispiel:

Ein Unternehmen analysiert anonymisierte Umfragedaten. Da die Identität der Teilnehmer nicht bekannt ist und nicht ermittelt werden muss, fällt die Verarbeitung unter Art. 11 DSGVO. Rechte wie das Recht auf Löschung können nur geltend gemacht werden, wenn die betroffene Person zusätzliche Informationen zur Identifikation bereitstellt.

Schreibe einen Kommentar