ART 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Zusammenfassung:

Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das eine Übersicht über alle Prozesse der Verarbeitung personenbezogener Daten bietet.

Inhalte:

  1. Pflicht des Verantwortlichen:
  • Verantwortliche müssen ein Verzeichnis führen, das alle Verarbeitungstätigkeiten enthält, für die sie verantwortlich sind.
  • Dieses Verzeichnis muss Angaben enthalten wie:
    • Zweck der Verarbeitung.
    • Beschreibung der betroffenen Datenkategorien (z. B. Namen, Adressen) und betroffener Personen (z. B. Kunden, Mitarbeiter).
    • Kategorien von Empfängern der Daten.
    • Übermittlungen in Drittländer und die entsprechenden Garantien.
    • Aufbewahrungsfristen.
    • Sicherheitsmaßnahmen (technische und organisatorische).
  1. Pflicht des Auftragsverarbeiters:
  • Auftragsverarbeiter führen ein Verzeichnis mit ähnlichen Angaben, jedoch beschränkt auf die Verarbeitungstätigkeiten, die sie im Auftrag durchführen.
  1. Ausnahmen:
  • Unternehmen oder Organisationen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind von dieser Pflicht befreit, sofern die Verarbeitung nicht:
    • ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen birgt,
    • nicht regelmäßig erfolgt oder
    • keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten betrifft (z. B. Gesundheitsdaten).
  1. Zugänglichkeit:
  • Das Verzeichnis muss auf Anfrage der Datenschutzaufsichtsbehörde vorgelegt werden können.

Ziel:

Artikel 30 dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung und unterstützt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

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