Artikel 61 DSGVO Gegenseitige Amtshilfe der Aufsichtsbehörden
Artikel 61Gegenseitige Amtshilfe(1) Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht…