Artikel 62 DSGVO Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Artikel 62Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden(1) Die Aufsichtsbehörden führen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen einschließlich gemeinsamer Untersuchungen und gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen durch, an denen Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.(2) Verfügt der…