LinkedIn und DSGVO: Streit um Profilbesucher hinter der Premium-Bezahlschranke

LinkedIn und DSGVO: Streit um Profilbesucher hinter der Premium-Bezahlschranke
Dieser Text wurde (ganz oder teilweise) mit Hilfe von KI erstellt.
Stand: 11.05.2026

Die Datenschutzorganisation noyb hat am 5. Mai 2026 Beschwerde gegen LinkedIn Ireland Unlimited Company bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingereicht. Im Kern geht es um eine Frage, die viele LinkedIn-Nutzerinnen und -Nutzer verstehen können: Darf ein Netzwerk bestimmte Informationen über das eigene Profil nur gegen Bezahlung vollständig anzeigen, obwohl dieselben Informationen möglicherweise auch Teil des Auskunftsrechts nach der DSGVO sind?

Anlass ist die Funktion „Wer hat sich Ihr Profil angesehen?“. LinkedIn erklärt in seinem Hilfebereich, dass diese Funktion Einblicke in Personen gibt, die ein Profil angesehen haben. LinkedIn unterscheidet dabei zwischen Standard- und Premiumkonten. In den offiziellen Hilfeseiten heißt es, dass Besucher-Insights von Premium-Abos und den Privatsphäre-Einstellungen der Besucher abhängen. Für Premium sind mehr Daten sichtbar als für Standardkonten. Noyb macht daraus einen rechtlichen Vorwurf gegen LinkedIn: Nach Darstellung der Organisation werden Profilbesucherdaten als Premium-Funktion vermarktet, während ein betroffener Nutzer dieselben oder vergleichbare Informationen nicht über eine DSGVO-Auskunft erhalten habe.

In der von noyb veröffentlichten Beschwerde wird beschrieben, dass einem österreichischen LinkedIn-Nutzer angezeigt worden sei, 55 Personen hätten sein Profil in den vergangenen 90 Tagen besucht. Um die Profilbesucher umfassender einsehen zu können, sei laut Beschwerde ein Premium-Upgrade nötig gewesen; als Normalpreis nennt noyb 29,74 Euro monatlich. Der Nutzer habe später eine Auskunft nach Artikel 15 DSGVO verlangt. Nach Darstellung von noyb enthielt der Datendownload keine vollständigen Informationen zu den Profilbesuchern. LinkedIn habe dazu mitgeteilt, es stelle nur personenbezogene Daten des Antragstellers bereit, nicht aber Daten anderer Mitglieder.

Der Streit dreht sich deshalb nicht nur um eine Produktfunktion, sondern um das Auskunftsrecht. Artikel 15 DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten zu erhalten, die ein Verantwortlicher verarbeitet. Dazu gehören unter anderem Informationen über Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden. Die DSGVO enthält zugleich eine Grenze: Eine Kopie der Daten darf Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Genau hier liegt der Konflikt. Noyb argumentiert, dass LinkedIn die Daten jedenfalls dann nicht pauschal verweigern könne, wenn dieselben Informationen zahlenden Premium-Nutzern angezeigt werden und Profilbesucher ihre Sichtbarkeit entsprechend eingestellt haben.

Für diese Sichtweise beruft sich noyb auch auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Januar 2023 in der Sache C-154/21 gegen die Österreichische Post. Der EuGH entschied damals, dass Verantwortliche auf Anfrage grundsätzlich die konkrete Identität von Empfängern nennen müssen, wenn personenbezogene Daten offengelegt wurden und die Empfänger bekannt sind. Eine bloße Angabe von Empfängerkategorien reicht nach dem Urteil nicht in jedem Fall. Ob dieses Urteil im LinkedIn-Fall genauso greift, muss die zuständige Behörde beziehungsweise später möglicherweise ein Gericht prüfen.

LinkedIn weist die Vorwürfe zurück. Gegenüber heise online erklärte das Unternehmen nach einem Update des Artikels, LinkedIn-Nutzer könnten die Liste ihrer Profilbesucher gebührenfrei einsehen; außerdem vertrete LinkedIn den Standpunkt, Artikel 15 DSGVO zu erfüllen. Heise weist zugleich darauf hin, dass mit der der Redaktion bekannten LinkedIn-Navigation kostenlos nur „bis zu 3 Profilbesucher“ sichtbar seien. Damit stehen derzeit die Darstellung von noyb und die Verteidigung von LinkedIn nebeneinander.

Für normale Nutzerinnen und Nutzer ist der Fall wichtig, weil er zeigt, dass Datenschutzrechte nicht nur theoretisch sind. Wer eine DSGVO-Auskunft anfordert, will nachvollziehen können, welche Daten ein Dienst über die eigene Person speichert und wie diese genutzt oder offengelegt werden. Gerade bei beruflichen Netzwerken können Profilbesuche sensibel sein, weil sie Rückschlüsse auf Jobsuche, Geschäftskontakte, Konkurrenzbeobachtung oder Recruiting zulassen können. Gleichzeitig haben auch Profilbesucher ein eigenes Interesse daran, nicht ungewollt offengelegt zu werden. Deshalb wird die Behörde abwägen müssen, welche Informationen herauszugeben sind und welche Schutzvorkehrungen für andere Mitglieder gelten.

Noch ist nicht entschieden, ob LinkedIn gegen die DSGVO verstoßen hat. Sicher ist nur: Noyb hat eine Beschwerde eingereicht, LinkedIn bestreitet die Vorwürfe, und der Fall kann eine praktische Bedeutung für viele Plattformen haben, die Nutzerdaten als Premium-Funktion auswerten. Sollte die Datenschutzbehörde noyb folgen, könnte dies Plattformen stärker daran binden, personenbezogene Daten nicht nur als bezahltes Produkt, sondern auch im Rahmen gesetzlicher Auskunftsrechte zugänglich zu machen. Sollte LinkedIn sich durchsetzen, würde das Unternehmen mit seiner Auslegung des Zusammenspiels von Auskunftsrecht, Premium-Funktion und Schutz anderer Nutzer bestätigt.

Quellen
1. Noyb: LinkedIn sperrt deine DSGVO-Rechte hinter die Bezahlschranke. Herausgeber: noyb – Europäisches Zentrum für digitale Rechte. URL: https://noyb.eu/de/linkedin-locks-your-gdpr-rights-behind-paywall. Veröffentlichungsdatum: 05.05.2026.
2. Beschwerde wegen Artikel 15 DSGVO gegen LinkedIn Ireland Unlimited Company. Herausgeber: noyb – Europäisches Zentrum für digitale Rechte. URL: https://noyb.eu/sites/default/files/2026-05/LinkedIn_Beschwerde_redacted.pdf. Datum: 05.05.2026.
3. Noyb: „LinkedIn sperrt DSGVO-Rechte hinter Bezahlschranke“. Autor: Daniel AJ Sokolov, heise online. URL: https://www.heise.de/news/Noyb-LinkedIn-sperrt-DSGVO-Rechte-hinter-Bezahlschranke-11284961.html. Veröffentlichungsdatum: 06.05.2026, Update: 06.05.2026.
4. Zugriff auf „Wer hat sich Ihr Profil angesehen?“. Herausgeber: LinkedIn Hilfe. URL: https://www.linkedin.com/help/linkedin/answer/a544699/auf-die-funktion-wer-hat-sich-ihr-profil-angesehen-zugreifen?lang=de. Zuletzt aktualisiert: vor 2 Monaten, Abrufdatum: 11.05.2026.
5. Wer hat sich Ihr Profil angesehen? Unterschiede zwischen Standardkonten und Premium-Konten. Herausgeber: LinkedIn Hilfe. URL: https://www.linkedin.com/help/linkedin/answer/a549029/funktionen-von-wer-hat-sich-ihr-profil-angesehen-in-der-standard-und-premium-version?lang=de. Zuletzt aktualisiert: vor 2 Monaten, Abrufdatum: 11.05.2026.
6. Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Artikel 15. Herausgeber: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, abrufbar über EUR-Lex. URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504. Veröffentlichungsdatum im Amtsblatt: 04.05.2016.
7. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Januar 2023, C-154/21, RW gegen Österreichische Post AG. Herausgeber: Gerichtshof der Europäischen Union, abrufbar über EUR-Lex. URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62021CJ0154. Datum: 12.01.2023.
8. Guidelines 01/2022 on data subject rights – Right of access. Herausgeber: European Data Protection Board. URL: https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-012022-data-subject-rights-right-access_en. Veröffentlichungsdatum der finalen Version: 17.04.2023.

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