Artikel 8 der Grundrechts-Charta der EU schützt das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation. Dies umfasst auch den Schutz personenbezogener Daten und die Kontrolle über deren Verwendung. Darüber hinaus beinhaltet es auch das Recht auf Schutz vor unbefugter oder rechtswidriger Einmischung in diese Bereiche.
Artikel 8 der Grundrechts-Charta der EU
- Beitrags-Autor:admin
- Beitrag veröffentlicht:13. November 2024
- Beitrags-Kategorie:Art 8 / Datenschutz / Grundrechts-Charta der EU
- Beitrags-Kommentare:0 Kommentare