ART 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Kernaussage:

Der Artikel verpflichtet den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, aktiv mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten.

Inhalte:

  1. Pflicht zur Zusammenarbeit:
  • Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen der Aufsichtsbehörde die erforderliche Unterstützung bieten, um deren Aufgaben gemäß der DS-GVO wahrzunehmen.
  1. Bereitstellung von Informationen:
  • Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind relevante Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überprüfen.

Ziel:

Artikel 31 soll sicherstellen, dass Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben effektiv erfüllen können, indem sie die erforderlichen Informationen und Unterstützung erhalten. Dies trägt zur Durchsetzung des Datenschutzes bei.

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