Kernaussage:
Der Artikel verpflichtet den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, aktiv mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten.
Inhalte:
- Pflicht zur Zusammenarbeit:
- Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen der Aufsichtsbehörde die erforderliche Unterstützung bieten, um deren Aufgaben gemäß der DS-GVO wahrzunehmen.
- Bereitstellung von Informationen:
- Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind relevante Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überprüfen.
Ziel:
Artikel 31 soll sicherstellen, dass Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben effektiv erfüllen können, indem sie die erforderlichen Informationen und Unterstützung erhalten. Dies trägt zur Durchsetzung des Datenschutzes bei.