§2
Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach
Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf
- die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungs-
bedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbst-
ständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und
beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich
Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in
individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und
Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der
beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der
praktischen Berufserfahrung, - die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder
Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder
einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der
Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der
Gesundheitsdienste, - die sozialen Vergünstigungen,
- die Bildung,
- den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleis-
tungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich
von Wohnraum.Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch 1 und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch 2 . Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der
Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch
für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Perso-
nengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.