§ 5 TMG

https://dejure.org/gesetze/TMG/5.html

Der § 5 des Telemediengesetzes (TMG) regelt die Informationspflichten für Diensteanbieter.
Er legt fest, welche Informationen der Diensteanbieter bereitstellen muss, um den Nutzern Transparenz zu gewährleisten. Zu den wichtigsten Informationspflichten gehören:
1. Name und Anschrift des Diensteanbieters: Der Diensteanbieter muss seine Kontaktdaten angeben, damit die Nutzer ihn bei Fragen oder Problemen erreichen können.
2. Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme: Neben der Adresse müssen auch Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme, wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, angegeben werden.
3. Handelsregistereintrag: Wenn der Diensteanbieter im Handelsregister eingetragen ist, muss er diese Information angeben.
4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Hat der Diensteanbieter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, muss er diese angeben.
5. Zuständige Aufsichtsbehörde: Falls der Diensteanbieter einer behördlichen Aufsicht unterliegt, muss er die zuständige Aufsichtsbehörde nennen.
6. Berufsbezeichnung und Kammerzugehörigkeit: Ist der Diensteanbieter Mitglied einer bestimmten Berufsgruppe oder Kammer, muss er dies angeben und seine Berufsbezeichnung nennen.
7. Rechtliche Hinweise: Der Diensteanbieter muss auf bestimmte rechtliche Punkte hinweisen, wie beispielsweise das Urheberrecht, den Datenschutz, das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht.
8. Verbraucherschlichtungsstelle: Ist der Diensteanbieter zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, muss er diese Information angeben. Diese Informationspflichten gelten für alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen.

Schreibe einen Kommentar