Zweckbindung laut DSGVO

Einer der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datenverarbeitung ist die Zweckbindung der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Auch hier sei vermerkt, dass es im Datenschutz der DSGVO um personenbezogene Daten geht, nicht um Unternehmensdaten. Der Schutz von Unternehmensdaten liegt im Bereich der Datensicherheit.



Daten müssen „für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden“.
Der Zweck dieser Verarbeitung muss im Vorfeld festgelegt werden ,bereits bei der Erhebung personenbezogener Daten muss die betroffene Person darüber informiert werden , wofür ihre Daten verwendet werden.
(Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO)




Durch die Festlegung des Zwecks wird der gesamte weitere Bearbeitungsablauf gesteuert : Datenerhebungen dürfen nur für den jeweiligen Zweck erfolgen.



Der Zweck der Datenverarbeitung darf nicht erst nach erfolgter Datenerhebung bestimmt werden. Fehlt der Zweck, ist die Datenerhebung nicht gestattet.


Der Artikel 89 lässt eine Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken zu, auch wenn der ursprüngliche Zweck der Verarbeitung ein anderer war.

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