§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Strafgesetzbuch (StGB)§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger…