DSGVO Art 7 und der Einsatz von Chatbots auf Webseiten

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  • Einwilligung als Kernbestandteil: Artikel 7 der DSGVO behandelt die Bedingungen für die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Beim Einsatz von Chatbots auf Webseiten ist es wichtig, die Einwilligung des Nutzers einzuholen, bevor persönliche Daten verarbeitet werden.
  • Klare und Informierte Zustimmung: Die Einwilligung muss klar, verständlich und freiwillig sein. Nutzer müssen über den Zweck und Umfang der Datensammlung durch den Chatbot informiert werden, einschließlich dessen, welche Daten gesammelt und wie sie verwendet werden.
  • Widerrufbarkeit der Einwilligung: Artikel 7 betont auch, dass die Einwilligung jederzeit leicht widerrufbar sein muss. Nutzer sollten die Möglichkeit haben, ihre Zustimmung zur Datenverarbeitung durch den Chatbot einfach zurückzuziehen.
  • Nachweis der Einwilligung: Unternehmen müssen nachweisen können, dass die Nutzer ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten gegeben haben. Dies bedeutet, dass der Prozess der Einwilligung dokumentiert und gespeichert werden muss.
  • Besondere Kategorien personenbezogener Daten: Vorsicht ist geboten, wenn der Chatbot besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet (z.B. Gesundheitsdaten). Hier sind strengere Anforderungen an die Einwilligung zu stellen.

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