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## Datenschutz bei der Aufzeichnung von Telefongesprächen
### Überblick
Unternehmen verwenden oft Telefongesprächsaufzeichnungen zur Qualitätssicherung, Schulung und Beweissicherung. Dabei sind datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen nach DSGVO, BDSG und TDDDG entscheidend.
### Zulässigkeit & Einwilligung
1. **Einwilligung**
– Externe Gesprächsteilnehmer benötigen **aktive Opt‑In‑Einwilligung** (z. B. durch Bandansage), konkludente Zustimmung reicht nicht.
– Mitarbeiter im Unternehmen können über Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einwilligung zustimmen. Die Zustimmung muss freiwillig und jederzeit widerrufbar sein. Der Betriebsrat ist zu beteiligen.
2. **Rechtsgrundlagen ohne explizites Einverständnis**
– Betriebsvereinbarung (nur bei vorhandenem Betriebsrat) oder Grundlage im BDSG (§ 26 BDSG) sind möglich.
– Heimliche Aufzeichnung ist deutlich verboten (§ 201 StGB) und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
### Aufbewahrung & Datenminimierung
– Aufzeichnungen dürfen **nur so lange** gespeichert werden, wie sie für den Zweck erforderlich sind (meist maximal 6 Monate). Danach müssen sie gelöscht werden.
– Weitere Speicherfristen aus anderen gesetzlichen Anforderungen (Buchführung, Beweissicherung) sind zu berücksichtigen.
### Heimliche Aufzeichnung & Beweiszwecke
– Geheimes Mitschneiden verletzt das Fernmelde‑ bzw. Persönlichkeitsrecht – strafbar.
– Als Beweismittel kann eine heimliche Aufnahme nur gelten, wenn sie erforderlich ist und schutzwürdige Interessen überwiegen – oft riskant.
### Technische & organisatorische Aspekte
– Vor Einführung Aufzeichnungs‑Software: Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA), Einbindung des Datenschutzbeauftragten, transparente Information der Betroffenen.
– Die Regelungen aus dem **Telekommunikation‑Digitale‑Dienste‑Datenschutz‑Gesetz (TDDDG)** müssen eingehalten werden, insbesondere zum Fernmeldegeheimnis.
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## Handlungsempfehlungen für Unternehmen
1. **Rechtliche Grundlagen**
– Betriebsvereinbarung abschließen (bei vorhandenem Betriebsrat) oder Einwilligungen dokumentieren.
2. **Einwilligungsprozesse etablieren**
– Aktives Opt‑In über Bandansage vor Gesprächsbeginn.
– Mitarbeiter schriftlich informieren und Zustimmungen einholen.
3. **Datensparsamkeit & Fristen**
– Speicherdauer auf max. 6 Monate begrenzen, danach löschen.
4. **Compliance sicherstellen**
– Datenschutzfolgeabschätzung durchführen, Betroffenenrechte beachten (Auskunft, Löschung).
– Dokumentation aller Prozesse, Schulung für Mitarbeitende.
5. **Keine heimlichen Mitschnitte**
– Heimliche Aufnahmen vermeiden – diese sind zumeist illegal und riskant.
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## Quellen
– https://www.dr-datenschutz.de/der-datenschutz-bei-der-aufzeichnung-von-telefongespraechen/
– https://www.dr-datenschutz.de/datenschutz-bei-aufzeichnungen-von-telefonanrufen/
– https://www.dr-datenschutz.de/ueberwachung-am-arbeitsplatz-abhoeren-bzw-aufzeichnung-von-telefonaten-zur-qualitaetskontrolle/
– https://de.wikipedia.org/wiki/Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz