Erwägungsgrund 26 DSGVO – Keine Anwendung auf anonymisierte Daten

Einleitung:Erwägungsgrund 26 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt klar, dass die Datenschutzregeln für personenbezogene Daten gelten, nicht aber für eindeutig anonymisierte Informationen. Dieser Beitrag erläutert die Hintergründe und Bedeutung dieses Grundsatzes. Haupttext:…

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Erwägungsgrund 27: Keine Anwendung auf Daten Verstorbener

## 📝 Erwägungsgrund 27: Keine Anwendung auf Daten Verstorbener **(27)** Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener…

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