Artikel 78 DSGVO Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Artikel 78Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen…