Artikel 79 DSGVO Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

Artikel 79Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde…

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Artikel 78 DSGVO Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

Artikel 78Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen…

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Artikel 40 DSGVO Verhaltensregeln

Artikel 40Verhaltensregeln(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen…

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Artikel 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Rechtsbehelfe, Haftung und SanktionenArtikel 77Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in…

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