Artikel 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit
hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke
ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem
Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die
Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die
betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem
Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden
Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten
nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht
der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem
Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig
ist,
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich
und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien
durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich
ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne
Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten
und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation
oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck
regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen
nach außen offengelegt werden,
e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die
betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im
Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem
verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz
wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung
der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus
Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der
Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Be
handlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich
auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines
Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwie
genden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung
der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des
Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem
verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz
wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung
der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für
im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
(3)
Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu
den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden,
wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung
verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder
dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(4)
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.