Art 8 DSGVO Einwilligung eines Kindes

Artikel 8
Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste
der Informationsgesellschaft
(1)
Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von
Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht
wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes
rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist
diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwil­ligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind
oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwe­cken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter
dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf
(2)
Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der ver­fügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fäl­len zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elter­lichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
(3)
Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten,
wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu
den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.

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