Art 7 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung

Artikel 7
Bedingungen für die Einwilligung
(1)
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Ver­antwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Ver­
arbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2)
Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine
schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss
das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von
den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung
sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Ver­
ordnung darstellen.
(3)
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit
zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Recht­
mäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten
Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe
der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwil­ligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
(4)
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde,
muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen
werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich
der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Ver­arbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Er­füllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

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