Art 35 DSGVO DSFA

Artikel 35
Datenschutz-Folgenabschätzung
(1)
Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung
neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und
der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Ver­antwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Ver­arbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähn­lich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.
(2)
Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten,
sofern ein solcher benannt wurde, ein.
(3)
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist ins­besondere in folgenden Fällen erforderlich:
a) systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte na­türlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Per­sonen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträch­tigen;
b) umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbe­zogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezoge­nen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder
c) systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
(4)
Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvor­gänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde über­ mittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.
(5)
Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem Ausschuss.
(6)
Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet die zuständige Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß 
Artikel 63 an, wenn solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene
Personen oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in meh­reren Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union erheblich beein­trächtigen könnten.
(7)
Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:
a) eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvor­gänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließ­lich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interes­sen;
b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ver­arbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
c) eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der be­troffenen Personen gemäß Absatz 1 und
d) die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, ein­schließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nach­weis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird,
wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Per­sonen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.▼B
(8)
Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen Auftrags­verarbeiter ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der von diesen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, insbesondere für die Zwecke
einer Datenschutz-Folgenabschätzung, gebührend zu berücksichtigen.
(9)
Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der be­troffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbei­tung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.
(10)
Falls die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e auf einer Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des
Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass die­ser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gel­ten die Absätze 1 bis 7 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitglied­staaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.
(11)
Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der
Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind

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