ART 33 DSGVO

Artikel 33 DS-GVO: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

Zusammenfassung:

Artikel 33 regelt, wie und wann ein Verantwortlicher Datenschutzverletzungen an die zuständige Aufsichtsbehörde melden muss.

Kernpunkte:

  1. Pflicht zur Meldung:
  • Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z. B. Datenlecks) muss der Verantwortliche die Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden informieren.
  • Ausnahmen: Die Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Verletzung voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt.
  1. Inhalt der Meldung:
  • Beschreibung der Art der Verletzung, einschließlich der betroffenen Datenkategorien und -mengen.
  • Angaben zu den verantwortlichen Kontaktstellen.
  • Beschreibung der möglichen Folgen der Verletzung.
  • Maßnahmen, die zur Behebung oder Schadensbegrenzung ergriffen wurden.
  1. Nachträgliche Meldung:
  • Wenn nicht alle Informationen innerhalb der 72-Stunden-Frist verfügbar sind, kann die Meldung schrittweise erfolgen.
  1. Dokumentationspflicht:
  • Der Verantwortliche muss alle Datenschutzverletzungen dokumentieren, auch wenn sie nicht meldepflichtig sind. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften.

Zweck:

Artikel 33 soll sicherstellen, dass Datenschutzverletzungen zügig erkannt und die Folgen durch Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden minimiert werden.

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