Art 14 DSGVO Informationspflichten

Artikel 14
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei
der betroffenen Person erhoben wurden
(1)
Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person
erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes
mit:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gege­benenfalls seines Vertreters;
b) zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden
sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der
personenbezogenen Daten;
f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezo­genen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer
internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhanden­
sein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kom­mission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder
Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf
die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit,
eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
(2)
Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Ver­antwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur
Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber
eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung
dieser Dauer;
b) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,
die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder ei­nem Dritten verfolgt werden;
c) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen
über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichti­gung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und
eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts
auf Datenübertragbarkeit;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts,
die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßig­keit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Ver­
arbeitung berührt wird;
e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
f) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ge­gebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließ­lich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest
in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die invol­vierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkun­
gen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3)
Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absät­zen 1 und 2
a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist
nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch in­nerhalb eines Monats,
b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der be­troffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt
der ersten Mitteilung an sie, oder,
c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist,
spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4)
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten
für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die per­sonenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Per­son vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen
Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2
zur Verfügung.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt ins­besondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungs­zwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89
Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in
Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich
die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht
oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwort­liche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten
sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließ­lich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
c) die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union
oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und
die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
d) die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem
Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer
satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher ver­traulich behandelt werden müssen.

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