ART 1 DSGVO Gegenstand und Ziele der DSGVO

Artikel 1
Gegenstand und Ziele
(1)
Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Verkehr solcher Daten.
(2)
Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten
natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz per­sonenbezogener Daten.
(3)
Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus
Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung per­sonenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

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