AGG §2 Anwendungsbereich

§2
Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach
Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf

  1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungs-
    bedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbst-
    ständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und
    beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
  2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich
    Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in
    individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und
    Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines
    Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
  3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
    der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der
    beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der
    praktischen Berufserfahrung,
  4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder
    Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder
    einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der
    Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
  5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der
    Gesundheitsdienste,
  6. die sozialen Vergünstigungen,
  7. die Bildung,
  8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleis-
    tungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich
    von Wohnraum.Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    (2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten
    Buches Sozialgesetzbuch 1 und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetz-
    buch 2 . Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
    (3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der
    Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch
    für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Perso-
    nengruppen dienen.
    (4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum
    allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

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