Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Nicht vererbbar

Wesentliche Aussagen:

  • Höchstpersönliches Recht: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist ein individuelles Recht, das nur von der betroffenen, lebenden Person geltend gemacht werden kann.
  • Nicht auf Erben übertragbar: Nach dem Tod erlischt dieses Recht. Erben können sich nicht auf Art. 15 DSGVO berufen, um Auskunft über personenbezogene Daten des Verstorbenen zu erhalten.
  • BGH-Entscheidung (12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17): Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die DSGVO nicht für Verstorbene gilt. Das Auskunftsrecht erlischt mit dem Tod.

Rechtsgrundlagen:

  • Artikel 1 DSGVO: Ziel ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Erwägungsgrund 27 DSGVO: Die DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener. Mitgliedstaaten können hierzu eigene Regelungen treffen.

Auswirkungen für Erben:

  • Keine datenschutzrechtliche Grundlage: Erben können keine Auskünfte im Namen des Verstorbenen verlangen.
  • Eigene Ansprüche: Nur wenn Erben selbst betroffen sind – etwa durch die Verarbeitung ihrer eigenen Daten – können sie Ansprüche geltend machen.

Alternative Möglichkeiten für Erben:

  • Vollmachten (z. B. Kontovollmachten)
  • Testamentarische Regelungen
  • Vertragliche Ansprüche (z. B. auf Auskunft gegenüber Banken oder Versicherungen)

Internationale Perspektive:

  • Andere Länder, andere Regelungen: In Ländern wie Frankreich oder Spanien bestehen teils nationale Datenschutzgesetze, die über den Tod hinaus wirken. Deutschland zählt nicht dazu.

Fazit:

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht vererbbar. Für Erben bedeutet dies: Wer Informationen über Verträge oder Konten des Verstorbenen benötigt, muss auf andere rechtliche Mittel zurückgreifen – etwa auf Vollmachten, Testamente oder vertragliche Regelungen. Datenschutzrechtlich bleibt der Zugriff verwehrt.

Quellen:

Schreibe einen Kommentar