Wesentliche Aussagen:
- Höchstpersönliches Recht: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist ein individuelles Recht, das nur von der betroffenen, lebenden Person geltend gemacht werden kann.
- Nicht auf Erben übertragbar: Nach dem Tod erlischt dieses Recht. Erben können sich nicht auf Art. 15 DSGVO berufen, um Auskunft über personenbezogene Daten des Verstorbenen zu erhalten.
- BGH-Entscheidung (12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17): Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die DSGVO nicht für Verstorbene gilt. Das Auskunftsrecht erlischt mit dem Tod.
Rechtsgrundlagen:
- Artikel 1 DSGVO: Ziel ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Erwägungsgrund 27 DSGVO: Die DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener. Mitgliedstaaten können hierzu eigene Regelungen treffen.
Auswirkungen für Erben:
- Keine datenschutzrechtliche Grundlage: Erben können keine Auskünfte im Namen des Verstorbenen verlangen.
- Eigene Ansprüche: Nur wenn Erben selbst betroffen sind – etwa durch die Verarbeitung ihrer eigenen Daten – können sie Ansprüche geltend machen.
Alternative Möglichkeiten für Erben:
- Vollmachten (z. B. Kontovollmachten)
- Testamentarische Regelungen
- Vertragliche Ansprüche (z. B. auf Auskunft gegenüber Banken oder Versicherungen)
Internationale Perspektive:
- Andere Länder, andere Regelungen: In Ländern wie Frankreich oder Spanien bestehen teils nationale Datenschutzgesetze, die über den Tod hinaus wirken. Deutschland zählt nicht dazu.
Fazit:
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht vererbbar. Für Erben bedeutet dies: Wer Informationen über Verträge oder Konten des Verstorbenen benötigt, muss auf andere rechtliche Mittel zurückgreifen – etwa auf Vollmachten, Testamente oder vertragliche Regelungen. Datenschutzrechtlich bleibt der Zugriff verwehrt.
Quellen:
- Dr. Datenschutz – https://www.dr-datenschutz.de
- WEKA Media – https://www.weka.de/datenschutz
- Datenschutz Sachsen – https://www.datenschutz.sachsen.de
- BGH-Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17
- DSGVO – Artikel 1 und Erwägungsgrund 27
- dr-riemer.de – https://www.dr-riemer.de