§ 3 ATDG Antiterrordatei Gesetz

§ 3 Zu speichernde Datenarten
(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert:

  1. zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
    a) der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende
    Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle
    und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche
    Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit
    keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person
    erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten),
    b) folgende weitere Datenarten (erweiterte Grunddaten):
    aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und
    Telekommunikationsendgeräte,
    bb) Adressen für elektronische Post,
    cc) Bankverbindungen,
    dd) Schließfächer,
    ee) auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,
    ff) Familienstand,
    gg) Volkszugehörigkeit,
    hh) Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder
    Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sind,
    ii) besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen
    der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach §
    129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse
    und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
    jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten
    Beruf,
    kk) Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung
    im Sinne des § 1 Abs. 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder
    Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude,
    ll) Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der
    Person,
    mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,
    Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für
    Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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    nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte
    Personen treffen,
    oo) Kontaktpersonen zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,
    pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1
    Buchstabe a oder b,
    qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse
    begründet,
    rr) auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen,
    ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten,
    die bereits in Dateisystemen der beteiligten Behörden gespeichert sind, sofern dies im
    Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten und zur Aufklärung oder Bekämpfung des
    internationalen Terrorismus unerlässlich ist, und
    ss) von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Satz 1
    Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten,
  1. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Vereinigungen, Gruppierungen,
    Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse,
    Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post, mit Ausnahme weiterer
    personenbezogener Daten, und
  2. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2 die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse
    verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden, die
    jeweilige Einstufung als Verschlusssache.
    (2) Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo sind Personen, bei denen
    tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer
    2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie
    weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten
    sind. Angaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer
    1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme
    gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien,
    abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat,
    die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte
    Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen
    Erreichbarkeit.
    (3) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese
    Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der Antiterrordatei aufrechtzuerhalten.
    (4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten in den Fällen
    des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn in einer Verwaltungsvorschrift
    fest. Diese ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt
    kann Kriterien für die zu speichernden Datenarten in den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben
    Verwaltungsvorschrift vorsehen.

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